Ohrenkorrektur: Übernehmen die Krankenkassen die Behandlungskosten?

Die Ohren haben einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf das Gesamtaussehen des Gesichts. Als Schönheitsideal gelten dabei Ohren, die recht nah am Kopf anliegen. Durch genetische Veranlagung kann es jedoch vorkommen, dass die Ohren abstehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sie häufig als „Segelohren“ bezeichnet. Für die betroffenen Personen stellt die Fehlbildung der Ohren meist eine starke Belastung dar. Vor allem Hänseleien und Gespött gehen vielfach mit dem Aussehen einher. Das kann sowohl bei Erwachsenen als auch bereits bei Kindern vorkommen. Abhilfe schafft die chirurgische Ohrenkorrektur. Ihr Ziel ist es, den Abstand zwischen der Ohrmuschel und dem Kopf zu verringern, sodass die Ohren nicht länger so stark ins Auge fallen. Ist es möglich, die OP von der Krankenkasse finanzieren zu lassen?

Wie kommt es zu „Segelohren“?

Bei abstehenden Ohren liegt zumeist eine Veranlagung innerhalb der Familie vor. Hat ein Elternteil oder haben beide Eltern abstehende Ohren (bzw. diese behandeln lassen), ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass auch der Nachwuchs von dieser Fehlbildung betroffen ist. Jedoch werden abstehende Ohren nicht in jedem Fall gleichermaßen vererbt. Zudem kommt es nicht selten vor, dass abstehende Ohren bei Neugeborenen mit der Zeit noch „verwachsen“ und sich selbstständig korrigieren. Die genauen Gründe, wie es zu der Fehlbildung kommt, sind noch nicht abschließend geklärt.

Ein weit verbreiteter Irrglaube für die Entstehung von abstehenden Ohren ist „falsches Liegen“ im Babyalter. Sollten die Ohren der Neugeborenen beim Liegen „abknicken“, führt dies nicht zu den sogenannten Segelohren. Abstehende Ohren sind hingegen eine Folge des Ohrknorpels beziehungsweise der Ohrmuschel: Ist die Anthelixfalte (innere Faltung der Ohrmuschel) unterentwickelt beziehungsweise fehlt sie ganz oder oder liegt eine Fehlbildung am Ohrknorpel vor, resultiert das meist in abstehenden Ohren.

Wann sollten „Segelohren“ operiert werden?

Bis zum sechsten Lebensjahr kann sich die Form der Ohren verändern und korrigieren. Ab dem sechsten Lebensjahr sprechen Mediziner dann meist von „Otapostasis“, wenn die Ohren weiterhin abstehen. Vereinzelt kommt es vor, dass sich der Abstand bis ins hohe Alter noch verstärken kann und somit erst später auffällt. Daher ist eine Ohrenkorrektur auch im Erwachsenenalter eine mögliche Behandlungsoption.

Wann eine Ohrenkorrektur infrage kommt, ist eine individuelle Entscheidung des Patienten beziehungsweise der Patientin. Sollten sie sich an dem Aussehen der Ohren stören oder sich unwohl fühlen, kann der Eingriff vorgenommen werden. Im Gegensatz zu anderen ästhetischen Behandlungen kann die Ohrenkorrektur bereits im Kindesalter erfolgen. Auf diese Weise lassen sich eventuelle Hänseleien und Entwicklungsstörungen vermeiden. In diesen Fällen treffen die Eltern die Entscheidung mit beziehungsweise für die jungen Patient:innen. Für gewöhnlich sind eine Beratung und Empfehlung durch den Kinderarzt, manchmal auch ein psychologisches Gespräch im Vorfeld notwendig.

Was passiert bei einer Ohrenkorrektur?

Die Ohrenkorrektur dauert etwa ein bis zwei Stunden. Bei Kindern wird die Behandlung in der Regel unter Vollnarkose durchgeführt. Bei Erwachsenen erfolgt die Operation meist unter örtlicher Betäubung. Während der OP wird der Ohrknorpel neu geformt. Die Schnittführung kann entweder an der Vorder- oder der Hinterseite der Ohrmuschel gesetzt werden. Der freigelegte Ohrknorpel wird dann durch den Ästhetisch-Plastischen Chirurgen in eine harmonische Form gebracht und in dieser neuen Position fixiert. Abschließend werden die Ohren mit Pflasterverbänden geschützt. Zusätzlich wird meist ein „Mützenverband“ oder ein Stirnband angelegt, damit der Bereich verheilen kann.

Wann übernehmen Krankenkassen die Kosten?

Ästhetische Eingriffe sind für gewöhnlich privat zu leisten. Eine Übernahme oder Teilfinanzierung durch die Krankenkasse ist nur dann möglich, wenn eine gesundheitliche Indikation besteht. Das bedeutet, dass die Behandlung nicht rein ästhetisch motiviert sein darf, sondern auch die Gesundheit oder Funktion des Körpers wiederherstellen muss.

„Segelohren“ schränken weder das Hörvermögen ein noch stellen sie eine gesundheitliche Gefährdung dar. Daher handelt es sich um einen ästhetischen Eingriff, den die Patienten und Patientinnen in der Regel selbst bezahlen müssen. Dies gilt zumindest für das Erwachsenenalter. Bei Kindern ist hingegen oft eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse möglich. Welche Unterlagen und Anträge dafür benötigt werden und bis zu welchem Alter die Krankenkasse die Kosten trägt, sollten die Eltern rechtzeitig bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen. Vor allem hinsichtlich der Altersgrenzen gibt es dort einige Unterschiede.   

Jetzt Termin vereinbaren!

Bild: © Syda Productions – stock.adobe.com